Vorstand / Съвет

Daniela  Lehmann

(Schatzmeister)

Zoia Damerau

 (Vorsitzende)

Doménique Haack

(Stellvertreter) 

  Bozhidara Gesheva 

 

Кooperationen und Kommunikation. 

Wahllokal in Magdeburg für Bulgarien

 

 

Ani Todorova

 

Pflege die bulgarischen Traditionen. Choreograph der Tanzgruppe "Bulgarische Rose"

 

 

Iordanka Ivanova

 

Vorlesungen und Vorträge. Pflege die bulgarischen Traditionen. 

 

 

 

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1)   Die Vereinigung führt den Namen "Deutsch-Bulgarische soziokulturelle Vereinigung“ e.V., nachfolgend nur noch Vereinigung genannt.

(2)   Die Vereinigung hat ihren Sitz in Magdeburg.

(3)   Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der deutsch–bulgarischen Beziehungen und die Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens der in Magdeburg und Umgebung lebenden Bulgaren und Freunde Bulgariens.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Vorträge über Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik beider Länder, Ausrichten und Teilnahme an sportliche Veranstaltungen;

- Unterstützung bei der Herstellung von Verbindungen und Partnerschaften des kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens beider Länder, und bei der Entwicklung des Umweltbewusstseins zum Schutz und Erhalt der ökologischen Landschaftsgegebenheiten beider Länder;

- Förderung von Verbindungen zu anderen deutsch-bulgarischen Gesellschaften oder Vereine, die gleiche Ziele verfolgen,

- Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen für Bulgaren und Freunde Bulgariens in Magdeburg und Umgebung.

 

§ 3

Vereinigungsvermögen (Gemeinnützigkeit, Selbständigkeit)

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig.

(3) Mittel, die der Vereinigung zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Vereinigung keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke der Vereinigung geleisteten Beiträge und Spenden.

(4) Es darf keine Person im Rahmen einer Tätigkeit oder Aufgabe für die Vereinigung durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinigungstätigkeit

(1) Satzungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Aufwendungen können erstattet werden.

(2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinigungstätigkeit gem. Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Vereinigung, einschließlich der Tätigkeiten zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der Vereinigung. Alle Verträge, die die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung bestimmen, müssen dem Vereinigungszweck entsprechen. 

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die gemeinsamen Interessen durch die Vereinigung vertreten zu lassen, im Rahmen des Vereinigungszweckes an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller zu verlangen.

(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt. Sie sind berechtigt, durch ihre Vertreter an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken. Sie sind gehalten, die satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung zu unterstützen.

(3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, sich ab 18 Jahren zur Wahl zu stellen.

(4) Mit der Aufnahme verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand kann auf Antrag eine Mitgliedschaft ruhen lassen oder beitragsfrei stellen.

(6) Mit fördernden Mitgliedern schließt der Vorstand individuelle, der Förderbedeutung angemessene Vereinbarungen.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt nach Kündigung oder Ausschluss.

(2) Die Kündigung kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beim Vorstand zum Ende des folgenden Monats erfolgen.

(3) Ausschluss eines Mitglieds:

Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung und weitere Ordnungen der Vereinigung verstößt, das Ansehen der  Vereinigung schädigt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder die Beschlüsse der Vereinigungsorgane nicht befolgt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes, nachdem die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zum Abschluss des vereinigungsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den aufgeführten Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Vereinigung auf bestehende Forderungen.

 

§ 8

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied können alle Personen werden, die sich durch ihr Wirken in der Vereinigung bzw. durch ihre Unterstützung, Förderung und Verwirklichung ihrer Ziele besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

 

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung, sie besteht aus allen einzelnen Mitgliedern und entscheidet über alle Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind und fasst hierzu die erforderlichen Beschlüsse.

Ihr obliegt insbesondere:

a) die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes;

b) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie der Abrechnung des Haushaltsplanes des abgelaufenen und die Haushaltsvorschau für das kommende Haushaltsjahr;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl von dem/der Kassenprüfer/-in;

e) Entgegennahme des Berichts des/der Kassenprüfer/-in;

f) die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 7 (3);

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

j) Beschlussfassung über Anträge;

k) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

 

(2) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen

 

(3) Der/die Versammlungsleiter/-in (i.d.R. die/der Vorsitzende) und der/die Protokollführer/-in werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:

- die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,

- die Tagesordnung und die verhandelten Gegenstände,

- die gefassten Beschlüsse,

- die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

(4) Anträge für die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand einzureichen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Besteht für eine natürliche Person sowohl eine ordentliche Mitgliedschaft als auch eine Ehrenmitgliedschaft, so hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme. Die Vertretung durch ein anders stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig, wobei jedes Mitglied bis zum zweifach vertretungsbevollmächtigt ist. Körperschaften werden durch einen Delegierten vertreten.

(6) Eine Beschlussfassung der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder ist auf Vorschlag des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren möglich, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung dieses Vorschlages mehr als 1/5 der Stimmberechtigten diese Form der Beschlussfassung schriftlich ablehnen. Nach Übermittlung des Beschlussvorschlages haben die Stimmberechtigten zwei Wochen Zeit zur schriftlichen Stimmabgabe. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der eingegangenen Stimmen gefasst.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Satzungsänderungen oder Auflösung der Vereinigung (§ 13). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Die Abstimmungen erfolgen offen.

 

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzenden, den/die stellvertretende Vorsitzenden, den/die Schatzmeister/-in der Vereinigung und einen Beisitzer/-in. Wählbar ist nach Vorschlag jedes Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Vereinigung werden, die mindestens 18 Jahre sind. Der/die Beisitzer/-in ist im vollen Umfang stimmberechtigt.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

(3) Der/die Vorsitzende - oder in seiner Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzenden – führt die Geschäfte der Vereinigung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und i.d.R. die Mitgliederversammlung.

(4) Die Amtszeit für die Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Das Amt eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes. Der Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen, andernfalls ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(5) Die Vereinigung wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die  Vorsitzenden und den/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung erfolgt gemeinsam.

 

§12

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes einen/eine Kassenprüfer/-in. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der/die Kassenprüfer/-in hat die Kasse der Vereinigung einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der/die Kassenprüfer/-in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister/-in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 13

Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vorhaben eventueller Satzungsänderungen ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung auszuweisen. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden; sie bedürfen der Zustimmung von ¾ aller stimmberichtigten Vereinigungsmitglieder. Kann eine Auflösung nicht beschlossen werden, weil weniger als ¾ der Gesamtstimmen der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung vertreten sind, so kann eine neue Versammlung einberufen werden, die innerhalb von vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Diese Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Vereinigung unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschließen. Hierauf ist bei der Einberufung der Versammlung hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützliche Zwecke, die dem § 51 der Abgabenordnung genügen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Restvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14

Schlussbestimmungen (Haftpflicht)

Für die aus Veranstaltungen der Vereinigung entstehenden Schäden und Sachverluste haftet die Vereinigung gegenüber den Mitgliedern nicht.

 

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen rechtswirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem satzungsmäßigen Zweck der Vereinigung entsprechen.

 

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.06.2013 beschlossen und

tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.